Beitragserhebung


Die Beitragsverhältnisse gem. § 21 LWVG wurden am 20.08.2008 vom Gutachterausschuss festgelegt. (Download als Excel-Tabelle)


1. Grundbeitrag  
Für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung und für die allgemeine Verwaltungstätigkeit zur Vorbereitung, Durchführung und Abrechnung der Unterhaltungsarbeiten wird für alle Mitglieder ein pauschaler Grundbeitrag in gleicher Höhe
erhoben. Die Höhe des Grundbeitrages wird durch die Haushaltssatzung bestimmt.


2. Flächenbeitrag    
Für die Grundflächen mit einer Flächengröße von mehr als 0,5 ha wird ein zusätzlicher Flächenbeitrag für die allgemeinen Vorteile von der Gewässerunterhaltung erhoben. 1,0 BE/ha


3. Zuschläge zum Grund- und Flächenbeitrag    
3.1 Für die Grundflächen, die je nach den Umständen des Einzelfalles Vorteile von der  Gewässerunterhaltung haben, die über die in Nummer 1 und 2 genannten Vorteile hinausgehen.
3.1.1 Für Grundflächen im Vorteilsgebiet je nach Größe des Vorteils BE/ha

3.1.2    Schmutzwasser (SW)  
a)  Für die eingeleitete Schmutzwassermenge werden je
angefangene 3.000 qm/Jahr an Zuschlag berechnet 3.0 BE
b)  Kleineinleiter mit weniger als 8 qm Schmutzwasser je Tag 0,5 BE
        
3.1.3 Regenwasser (RW)   
Für die Einleitung von Regenwasser werden für das Einzugsgebiet 2 Zuschlagsarten festgelegt.
a)  Für die Abflussverschärfung durch Einleitung, und
b)  Für den Verschmutzungsgrad des eingeleiteten RW.

Für die Ermittlung der Zuschläge zu a) und b) wurde der Anteil der befestigten Flächen in den Ortslagen mit 26 bis 50% (ländliche Orte) angenommen. Überörtliche Straßen (Bundes- Landes- und Kreisstraßen) sind in den Ortslagen  abzurechnen. Diese werden gesondert berechnet.

3.1.3a) Für die Einleitungsflächen 1,5 BE
Für die Einleitungsflächen mit Rückhaltebecken
vor der Einleitungsstelle je 1,0 BE
Für Campingsplätze mit 81-100 % (Sonderflächen)
befestigtem Anteil 2,5 BE

3.1.3b) Verschmutzung des Regenwassers
Für die Einleitungsfläche 2,5 BE
Für die Einleitungsfläche mit Sandfang vor der Einleitungsstelle 1,7 BE
Für die Einleitungsfläche mit Regenklärbecken mit Sandfang vor der Einleitungsstelle 1,0 BE

3.1.4 Ortslagen ohne Ortsentwässerung und Einzelhauslagen
3.1.4a) Hausgrungstücke bis 5.000 qm Größe werden pauschal über den Grundbeitrag berechnet
31.4b) Für Hausgrundstücke zu a) mit größerem Flächenanteil erfolgt die Berechnung nach 3.1.2 und 3.1.3

3.1.5  Wege und Straßen
Für Straßen und Wege werden ebenfalls 2 Zuschlagsarten festgelegt.
a)   Abflussverschärfung
b)  Verschmutzungsgrad
Der Beitragspflichtige muss die Voraussetzung für die Abschläge nachweisen.

3.1.5a) Abflussverschärfung  1,5 BE
Befestigte Straßen mit Regenrückhaltebecken
vor der Einleitungsstelle 1,0 BE

3.1.5b) Verschmutzungsgrad
Befestigte Straßen 1,8 BE
Befestigte Straßen mit Sandfang vor der Einleitungsstelle 1,0 BE
Befestigte Straßen mit Regenklärbecken und Sandfang vor der Einleitungsstelle  0,3 BE

3.2.0 Erschwerende Anlagen
Für Anlagen, welche die Unterhaltung erschweren
(im Sinne von § 40 Abs 1 Nr 3 LWG)

Bei Durchlässen:
Gemeindeweg 2,0 BE/Stück
Kreis- und Landesstraßen 3,0 BE/Stück
Bundesstraßen 4,0 BE/Stück
Autobahn und Bahn 8,0 BE/Stück


4.0 Abschläge vom Flächenbeitrag
Abschläge für Grundflächen, die sich auf den Wasserhaushalt besonders vorteilhaft auswirken oder deren eigener Vorteil besonders gering ist.

4.1.0 Waldflächen 0,3 BE/ha
4.2.0 Seeflächen
Sofern der Flächenanteil sämtlicher Seen im Einzugsgebiet bis zu 10% beträgt. Fisch- und Klärteiche gelten nicht als Seeflächen. 0,6 BE/ha
4.3.0 Naturschutzgebiete gem. § 21 Abs. 1 Nr 4.3 LWVG 0,4 BE/ha
4.4.0 Moore, Sümpfe, Brüche 0,4 BE/ha
4.5.0 Der Beitragspflichtige muss die Voraussetzung für die Abschläge nachweisen.


5.0 Freistellung
von der Beitragspflicht freigestellt sind:

5.1.0 Seeflächen, sofern der Flächenanteil sämtliche Seen im Einzugsgebiet mehr als 10% beträgt.

5.2.0 Die in den Nummern 4.1 und 4.3 genannten und nachgewiesenen Flächen und Naturschutzgebiete, die eine überragende Bedeutung für einen ausgeglichenen Wasserhaushalt haben. Über die Bedeutung entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde.


6.0  Gesamtbeitrag
Der Gesamtbeitrag setzt sich aus dem Grundbetrag, dem Flächenbeitrag und den Zu- und Abschlägen zusammen. Dies gilt nicht für freigestellte Mitglieder.

Weiter Beitrag

Zurück Beitrag

© 2024

Thema von Anders Norén